Das Internet bietet für jeden einzelnen vielfältige Möglichkeiten sich zu diesem und jenem zu äußern. Manche Äußerungen sind sinnvoll, manche weniger sinnvoll und manche völlig unsinnig. Aber gleichgültig, wie die Äußerung des einzelnen einzustufen ist, grundsätzlich wird sie von der in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit geschützt. Während vor dem Internetzeitalter Streitigkeiten um die Frage, ob etwas als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung einzustufen ist, in erster Linie Printmedien und damit Journalisten und Verlage betroffen hat, kann heute jeder, der im Internet Äußerungen von sich gibt von der Frage betroffen und damit Täter oder Opfer sein.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.12.2014 (VI ZR 39/14) sich mit der Frage befasst, ob ein Schutz vor Meinungsäußerungen auch über § 824 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog) möglich ist, oder aber ob sich dieser Schutz nur auf (unwahre) Tatsachenbehauptungen beschränkt und dies im Ergebnis bejaht. Er hatte dabei nochmals deutlich aufgezeigt, wie Tatsachenbehauptungen von bloßen Meinungsäußerungen zu unterscheiden sind und dabei zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
„1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der im Tenor des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen aufgeführten Äußerungen nicht aus § 824 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB sind nicht erfüllt, da die angegriffenen Äußerungen nicht als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind.
a) Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Wertur-teile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 9; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 62; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 60; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn. 246; Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 824 Rn. 2 ff.).
b) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 72 m.w.N.). Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200; NJW 2008, 358, 359). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 10; vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, AfP 2010, 72 Rn. 15; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 63; BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG NJW 2008, 358, 359). Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom11. März 2008 – VI ZR 189/06, AfP 2008, 193 Rn. 12, 18; vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 70; BVerfGE 85, 1, 15; BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BVerfGE 85, 1, 15 f. m.w.N.; BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846).
Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus (Senatsurteile vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 11; vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 15; vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 45/05, AfP 2007, 46 Rn. 14; BVerfGK 10, 485, 489). Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 20; vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, AfP 2005, 70, 73; vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; BVerfG, NJW 2013, 217, 218).
c) Nach diesen Grundsätzen sind die angegriffenen Aussagen als Meinungsäußerungen zu qualifizieren. Die Äußerungen, die Klägerin betreibe mit der Vermarktung ihres unter dem Markennamen E. hergestellten Produktes einen „groß angelegten Schwindel“ bzw. „Betrug“, bei den Kunden der Klägerin handele es sich um „Opfer dieses Betrugs“, bei den E.-Produkten der Klägerin handele es sich um „Scharlatanerieprodukte“, die Wirkung der von der Klägerin vermarkteten Magnete entspreche der eines „Perpetuum-Mobiles“ und die vom Hersteller „herbeigezerrte“ wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung sei „völliger Unsinn“, sind entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Zwar weisen alle Teilaussagen in ihrer Gesamtheit betrachtet auch tatsächliche Elemente auf. So bringt der Beklagte mit den Begriffen „Schwindel“, „Betrug“, „Scharlatanerieprodukte“ und „Unsinn“ im vorliegenden Zusammenhang zum Ausdruck, dass die von der Klägerin bei der Vermarktung ihres Produkts hervorgehobene energieeinsparende Wirkung der Magnete tatsächlich nicht gegeben sei. Die von der Klägerin zur Bewerbung der Magnete vorgebrachte wissenschaftliche Erklärung der angeblichen Wirkungsweise treffe nicht zu, die (angeblich) gemessenen Einsparungen könnten auch auf eine beim Einbau der Magnete erfolgte Wartung und Reinigung der Heizungsanlage zurückzuführen sein und die Klägerin habe hiervon Kenntnis. Hierin erschöpfen sich die Aussagen aber nicht; sie bringen vielmehr in erster Linie die Missbilligung des geschäftlichen Verhaltens der Klägerin durch den Beklagten zum Ausdruck und enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist. Auch dem Begriff „Betrug“ kommt im vorliegenden Zusammenhang kein weitergehender Aussagegehalt zu. Er wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01, AfP 2002, 169, 170; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14; BVerfGE 85, 1, 19; BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42). Ein durchschnittlicher Leser versteht unter dieser Behauptung nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes, sondern den weiter gefassten Vorwurf der bewussten Verbrauchertäuschung.“
Hinweis:
Dies bedeutet aber nicht, dass Meinungsäußerungen nicht justiziabel werden. Hier besteht grundsätzlich Rechtsschutz über § 823 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog) unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs oder aber des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Unterschied besteht darin, da es sich hierbei um offene Tatbestände handelt, dass in diesen Fällen stets das verletzte Rechtsgut im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung gegen die Meinungsfreiheit des Äußernden abgewogen werden muss, so dass das Ergebnis dann einer Wertung des Gerichts unterliegt.