Es ist neben Schimmel und Schönheitsreparaturen einer der häufigsten Streitpunkte in einem Mietverhältnis: die jährlich wiederkehrende Abrechnung der Nebenkosten, welche entweder eine teilweise Rückzahlung von Vorauszahlungen oder eine Nachzahlungsforderung zur Folge haben kann. Bei Wohnkomplexen mit mehreren Gebäuden, jeweils mit vielen Wohn- und Gewerbeeinheiten, kann eine solche Abrechnung schon nahezu absurde Dimensionen annehmen. Bisher galt oft die Devise, alles möglichst detailliert aufzudröseln und jede Position, jeden Rechenschritt festzuhalten und zu belegen. Es sollte alles „nachvollziehbar“ sein, doch die ausufernden Ausmaße können genau das Gegenteil erreichen. Oft haben weder Vermieter noch Mieter einen Durchblick, manchmal sogar die mit der Abrechnung betraute Firma nicht.
Dabei wollen grundsätzlich alle Parteien, dass ordentlich abgerechnet wird und dass nicht unwirtschaftlich viel Zeit mit dem leidigen Thema Nebenkostenabrechnung verbracht wird. Viele Mieter haben jedoch das Gefühl, dass ihr Vermieter sie über den Tisch ziehen möchte und diverse Kosten und Beträge unberechtigt umlegt oder sogar erfundene Positionen auflistet, um sich etwas dazuzuverdienen. Die Vermieter hingegen möchten in aller Regel lediglich, dass alles ordentlich und einvernehmlich abläuft, und dass ihre Immobilie ohne unnötige Probleme funktioniert. Sie fühlen sich jedoch oft unverhältnismäßig benachteiligt, weil man doch an jeder Nebenkostenabrechnung „irgendetwas finden“ könne. So fühlen sie sich dem guten Willen des Mieters ausgesetzt, denn wenn dieser über Cent-Beträge streiten möchte, dann kostet das den Vermieter nicht selten hunderte oder tausende Euro an Aufwand. In der Tat galt es lange Zeit in Vermieterkreisen, dass es ohnehin unmöglich ist, eine einwandfreie Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
Zum Glück reagiert nun die Rechtsprechung auf diese untragbaren Zustände. Mit dem Urteil des BGH vom 20.01.2016 (VIII ZR 93/15) gab dieser die bisherige, strengere Senatsrechtsprechung auf (vgl. Urteile vom 14.02.2007, Az.: VIII ZR 1/06, und vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 22/13). Demnach haben Vermieter künftig einen größeren Spielraum bei der Gestaltung der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Die Unwirksamkeit einer Abrechnung aus formellen Gründen wird weniger oft eintreten.
Das Ziel ist nicht nur weniger Aufwand für die Vermieterseite, sondern auch mehr Übersichtlichkeit für die Mieterseite.