Das Persönlichkeitsrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Wird bei einer massiven Verletzung ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gewährt, so dient dies in erster Linie der Genugtuung für den erlittenen Rechtseingriff. Vor diesem Hintergrund ist einerseits bereits zweifelhaft, ob ein solcher Anspruch überhaupt vererbbar ist andererseits geht es auch bei Schmerzensgeld, neben dem Ausgleich für erlittene Schmerzen, um eine Art Genugtuung und dieser ist regelmäßig vererbbar.
Der BGH hat sich nun in seinem Urteil vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) mit der Frage der Vererblichkeit des Entschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts befasst und die Revision des Klägers, der bereits in beiden Vorinstanzen unterlegen war, zurückgewiesen. Die Besonderheit an dem Fall bestand allerdings darin, dass der Erblasser, ein Entertainer, der von einer Zeitschrift wegen eines Artikels einen solchen Entschädigungsanspruch gerichtlich verfolgt hatte, einen Tag nach Klageeinreichung, aber noch vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagte Zeitschrift, verstorben war.
Nach Auffassung der BGH-Richter spricht entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung die Funktion des Anspruchs. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung steht der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Genugtuung verliert regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird. Danach besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im Allgemeinen nicht fort. Der Präventionsgedanke rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da er die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag.
Anmerkung:
Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs, also nach Zustellung der Klageschrift, verstirbt, konnte der BGH offenlassen, da der Erblasser vorliegend vor Zustellung der Klage verstorben war.