Der Bezug von Arbeitslosengeld II allein schützt grundsätzlich nicht vor Pfändungen. Der BGH hat nunmehr in seinem Beschluss vom 25.10.2012 (VII ZB 74/11) entschieden, dass dieses – ebenso wie Arbeitsentgelt oder Arbeitslosengeld I – grundsätzlich durch einen Gläubiger pfändbar ist. Ausreichender Schutz des Existenzminimums wird durch die gesetzlich geregelten Pfändungsfreibeträge gewährleistet.
Aus den Urteilsgründen:
„(b) Die Belange des hilfebedürftigen Schuldners erfordern es nicht, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der Pfändung generell zu entziehen. Weil solche Ansprüche gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, unterliegen sie den Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – VII ZB 20/05, NJW-RR 2005, 1010; Beschluss vom 12. Dezember 2003 – IXa ZB 207/03, Rpfleger 2004, 232; Beschluss vom 10. Oktober 2003 – IXa ZB 180/03, Rpfleger 2004, 111). Sie sind, vorbehaltlich der Sonderregelungen in §§ 850d und 850f ZPO, nur in dem durch § 850c ZPO zugelassenen Umfang pfändbar. Die danach zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegen, wie auch der Gesetzgeber hervorhebt (BT-Drucks. 15/1516, S. 68), deutlich über den Beträgen, die der erwerbsfähige Schuldner regelmäßig als Arbeitslosengeld II erhält. Vor diesem Hintergrund unterliegen seine sozialhilferechtlichen Bezüge zur Sicherung seines Lebensunterhalts in aller Regel selbst dann nicht der Pfändung, wenn der ihm gemäß § 22 SGB II nach tatsächlich angemessenen Kosten zuzubilligende Bedarf für Unterkunft und Heizung im Einzelfall höher sein sollte, als der in die Pauschbeträge nach § 850c ZPO hierfür eingerechnete Betrag. Für die Berechnung der pfändungsfreien Beträge bestimmt § 850e Abs. 2a ZPO, dass der pfandfreie Grundbetrag bei der gebotenen Zusammenrechnung laufender Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit etwaigem Arbeitseinkommen des Schuldners in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen ist. Dadurch ist gewährleistet, dass dem Schuldner, der beispielsweise nur Leistungen nach § 22 SGB II zur Deckung seiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung erhält, diese laufenden Geldleistungen nicht durch Pfändung entzogen werden.
Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass der sozialhilfebedürftige Schuldner in besonders gelagerten Einzelfällen Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, deren Betrag über den nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen liegt. Ergibt sich diese Konstellation allerdings nur deshalb, weil solche Leistungen für mehrere Monate in einem Zahlbetrag zusammengefasst werden, sind die Einzelbeträge ebenso wie bei den vergleichbaren Fällen der Nachzahlung rückständiger Lohnbeträge für die Berechnung des pfandfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt werden (vgl.: Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 850c Rn. 3).
(c) Für die verbleibenden Fälle, in denen der Schuldner laufende Geldleistungen nach § 19 Abs. 1 SGB II in einer die Pfändungsfreigrenzen des § 850c übersteigenden Höhe erhält, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein verfassungsrechtliches Gebot, diese überschießenden Beträge über den Regelungsbereich des § 54 Abs. 3 SGB I hinaus dem Pfändungszugriff des Gläubigers zu entziehen.
Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dieses umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 Rn. 14 – unter Hinweis auf: BVerfG, NJW 2010, 505 Rn. 133 ff.; Beschluss vom 13. November 2011 – VII ZB 7/11, nach juris).
Es unterliegt keinem Zweifel und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt, dass die Pfändungsvorschriften in § 850c ZPO diesem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums in angemessener Weise Rechnung tragen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle, in denen die Vollstreckung wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO) oder wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 850f ZPO) betrieben wird. Hierzu hat der Senat darauf hingewiesen, dass dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt mindestens so viel pfandfrei zu belassen ist, wie er zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch benötigt (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 Rn. 9; Beschluss vom 12. Dezember 2007 – VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2005 – XII ZR 114/03, BGHZ 162, 234 Rn. 26). Danach sind ihm jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 – VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706 Rn. 9), darüber hinaus Leistungen nach § 35 SGB XII, die er zur Deckung seiner Bedarfe für die Erhaltung einer angemessenen Unterkunft und Heizung erhält.
Diese für die Pfändung von Arbeitseinkommen maßgeblichen Grundsätze gewährleisten die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des Existenzminimums in gleicher Weise für die nach § 54 Abs. 4 SGB I zulässige Pfändung von Ansprüchen des erwerbsfähigen Schuldners auf Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Sie beanspruchen ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 – VII ZB 7/11, Rn. 12, nach juris) Geltung unabhängig von der Art des Einkommens oder des Leistungsbezugs und erfordern über die zugunsten des Schuldners in § 54 Abs. 3 und Abs. 5 SGB I angeordneten Pfändungsverbote bzw. Pfändungsbeschränkungen hinaus keine Korrektur der Pfändungsvorschrift in § 54 Abs. 4 SGB I.
(d) Die Ansprüche der Schuldnerin auf Arbeitslosengeld II sind nicht entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unpfändbar. Die Vorschrift betrifft Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe, die nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Um solche Leistungen geht es hier nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch kommt in Ermangelung einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nicht in Betracht. Sie ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil, worauf die Rechtsbeschwerde allerdings mit Recht hinweist, die gemäß § 20 SGB II anzuerkennenden Regelbedarfe den Regelsätzen des § 28 SGB XII entsprechen und nach den dort niedergelegten Grundsätzen ermittelt werden. Ebenso wenig von Belang ist in diesem Zusammenhang, ob beide Leistungsarten „Sozialhilfe“ im Sinne des § 9 SGB I sind. Aus alledem lässt sich nicht ableiten, dass Ansprüche auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gleicher Weise unpfändbar sein müssen wie diejenigen auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Der Bezug von Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vorbehalten. Er schließt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch aus, die nur solche Leistungsberechtigte erhalten, die nicht erwerbsfähig sind. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden und es bedarf auch aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots in Art. 3 Abs. 1 GG keiner Korrektur, dass der Gesetzgeber in Ansehung der durch das Kriterium der Erwerbsfähigkeit bedingten Trennung beider Leistungssysteme nur die Pfändung der Ansprüche erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach Maßgabe der für Arbeitseinkommen geltenden Vollstreckungsvorschriften zulässt.
(e) Ohne Erfolg rügt der Drittschuldner, das Interesse des Gläubigers an der Pfändung vermeintlicher Ansprüche auf Sozialleistungen sei nicht schützenswert, weil die Pfändung in aller Regel an den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO scheitere und ihre Zulassung nur unnötigen Verwaltungsaufwand und Kosten produziere. Dieser Einwand, der in der Sache rechtspolitisch ist, mag in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren eine Rolle spielen. Er rechtfertigt es jedoch nicht, diese Regelung derzeit nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Einwand, dass die unnütze Pfändung einem Gläubiger den ansonsten nicht möglichen Zugriff auf die Sozialdaten des Schuldners ermögliche.“
Auswirkungen auf die Praxis:
Die breite Masse der Arbeitslosengeld II- Bezieher wird durch das Urteil nicht betroffen. Im Einzelfall, wenn die Bezüge aber über den Pfändungsfreigrenzen liegen, besteht hier für Gläubiger eine (theoretische) Chance eine bestehende Forderung (teilweise) beizutreiben.