Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Nichtabführung von Beträgen des selbstständigen Insolvenzschuldners an den Treuhänder kann auch noch am Ende der Treuhandperiode gestellt werden.
Damit hat der BGH (Beschluss vom 10.10.2013 -IX ZB 119/12), klar gestellt, dass die Jahresfrist des § 296 Abs.1 S.2 InsO – nach welcher ein Gläubiger einen Versagungsantrag nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis einer Obliegenheitsverletzung stellen kann – im Falle der Verletzung der Abführungsobliegenheit gemäß § 295 Abs. 2 InsO grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiode zu laufen beginnt. Der selbstständig tätige Schuldner, welcher die Gläubiger so zu stellen hat, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, habe die Zahlungen an den Treuhänder zwar nicht erst am Ende der Wohlverhaltensphase zu leisten, sondern sei vielmehr verpflichtet, in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen. Da aber erst am Ende der Wohlverhaltensperiode eine Aussage darüber getroffen werden könne, ob ein Obliegenheitsverstoß tatsächlich vorliege, müsse den Gläubigern zugestanden werden, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen.
Daneben wies der BGH darauf hin, dass ein Gläubiger im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger genüge, wenn er darlege, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt habe, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach dem üblichen Lohnniveau hätte abführen müssen. Der Schuldner habe sich dann von dem Vorwurf einer schuldhaften Obliegenheitspflichtverletzung zu entlasten.