Wer als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt und mit Selbstverständlichkeiten wirbt, kann grundsätzlich (kostenpflichtig) abgemahnt werden. Dies ist gefestigte Rechtsprechung.
Nachdem sich herumgesprochen hat, dass sich mit Abmahnungen Geld verdienen lässt, haben sich einige Kanzleien auch darauf „spezialisiert“ Kollegen abzumahnen, um so eigeninitiativ Mandate zu generieren. Ein beliebter Abmahnungsgrund war bisher der, wenn Anwälte auf ihrem Briefpapier oder Internetauftritt damit geworben haben, dass sie auch beim OLG zugelassen seien. Dies ist nämlich eine Selbstständigkeit, weil seit dem Jahr 2007 die OLG Zulassung aufgehoben wurde und damit jeder in Deutschland zugelasse Rechtsanwalt auch vor den Oberlandesgerichten auftreten darf. Vor 2007 mussten Anwälte eine OLG Zulassung ausdrücklich beantragen und hatten diese nur dann erhalten, wenn sie bereits zuvor mindestens 5 Jahre als Rechtsanwalt zugelassen waren. Es sollte damit erreicht werden, dass nur Anwälte mit Berufserfahrung Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht führen können.
Der Bundesgerichtshof, hat dem Abmahnwahnsinn nun einen Riegel vorgeschoben und mit Urteil vom 20.02.2013 (I ZR 146/12) letztverbindlich entschieden, dass Anwälte in der Werbung auch (zutreffende) Selbstverständlichkeiten herausheben dürfen, wenn diese für den angesprochenen Verkehr eben nicht selbstverständlich sind. Deshalb ist der Zusatz auf dem Briefpapier „Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt“ nicht wettbewerbswidrig, solange der Anwalt tatsächlich vor dem 1. Juni 2007 beim OLG Frankfurt zugelassen gewesen ist.
Fazit:
Nach der Rechtsprechung des BGH ist also die Werbung mit einer OLG Zulassung nicht per se wettbewerbswidrig. Jedenfalls dann nicht, wenn eine solche vor dem 01.07.2007 tatsächlich vorgelegen hat. Dem Abmahnwahnsinn wird damit eine deutlicher Riegel vorgeschoben, denn im Einzelfall dürfte es für den Abmahnenden schwierig sein zu eruieren, ob der Rechtsanwalt, der mit einer OLG Zulassung wirbt, eine solche bereits vor 2007 hatte, jedenfalls dann, wenn er seit mindestens 2002 zur Anwaltschaft zugelassen war.