Dass die Regelgebühr für eine außergerichtliche Anwaltsvertretung grundsätzlich lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr und nicht eine 1,5 Geschäftsgebühr ist, ist durch die Rechtsprechung des BGH zwischenzeitlich gefestigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war, was im Einzelfall vom abrechnenden Rechtsanwalt dargelegt werden muss.
Trotzdem wird in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten von einigen Rechtsanwälten immer wieder eine 1,5 Geschäftsgebühr zum Ansatz gebracht, wenn gegenüber dem Gegner Abmahnkosten berechnet werden. Zur Begründung wird dann allerdings meist vorgetragen, dass es sich bereits per se um eine schwierige Rechtsmaterie handele, die Spezialkenntnisse erfordere, so dass der höhere Gebührenansatz grds. gerechtfertigt sei.
In seinem Urteil vom 13.11.2013 (X ZR 171/12) hat der BGH nunmehr auch dieser Praxis (exemplarisch für den Bereich des Gebrauchs und Geschmacksmusterrechts) eine Absage erteilt und (erneut) klargestellt, dass die Regelgebühr eine 1,3 Geschäftsgebühr und nicht eine 1,5 Geschäftsgebühr ist.
Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache, so die Richter, nicht pauschal ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik beziehungsweise vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien.