Immer wieder beschäftigen Eigenbedarfskündigungen die Gerichte. Will der Vermieter selbst einziehen oder die Wohnung einem nahen Verwandten überlassen, dann überwiegt dies meist die Interessen des Mieters, so dass eine Eigenbedarfskündigung wirksam ist. Was aber ist, wenn der Vermieter die Wohnung nicht zu Wohnzwecken, sondern zu beruflichen Zwecken selbst nutzen oder einem nahen Angehörigen überlassen möchte. Diese bislang nicht abschließend geklärt der Frage hat nunmehr der BGH (VIII ZR 330/11) mit Urteil vom 26.09.2012 zu Gunsten des Vermieters entschieden.
Im konkret entschiedenen Fall wollte der Vermieter die Wohnung seiner Ehefrau zum Betreiben einer Anwaltskanzlei überlassen. Nach Auffassung der Richter kann auch in derartigen Fällen ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen. Dieses sei aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gelte umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.
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