Der BGH hat mit einem weiteren Urteil (Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 90/14) die Rechte von Käufern beim Abbruch von Auktionen gestärkt und letztinstanzlich den Verkäufer eines Stromaggregats zur Zahlung von 8.500 € Schadenersatz an den Höchstbietenden, der zum Zeitpunkt des Abbruchs lediglich 1 € geboten hatte, verurteilt. Der Verkäufer war dabei (zu Unrecht) der Meinung, er habe auf Grundlage der eBay AGB jederzeit die Aktion beenden können, weil diese noch eine Laufzeit von mehr als 12 Stunden hatte. Während das Landgericht die Schadensersatzklage des Käufers noch abgewiesen hatte, hatte das Oberlandesgericht den Verkäufer verurteilt. Dies ist nun vom BGH bestätigt worden.
Die Versteigerung erfolgte auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Dort hieß es u.a.:
„§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]
§ 10 Nr. 1 Satz 5: Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegende Geboten zu streichen.“
Der Link „Weitere Informationen“ in § 9 Nr. 11 führte u.a. zu folgenden Hinweisen:
„Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?
Wenn Sie einen Artikel auf der eBay-Website einstellen, geben Sie grundsätzlich ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über diesen Artikel ab und sind für die Angebotsdauer dieses Angebots gebunden. Es kann jedoch vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, zum Beispiel, wenn Sie feststellen, dass Sie sich beim Einstellen des Artikels geirrt haben oder der zu verkaufende Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht.
Vor dem Beenden eines Angebots gilt:
Vergewissern Sie sich, dass Ihr Grund für das Beenden des Angebots gültig ist. […]“
Im Weiteren hieß es unter anderem:
„Angebot läuft noch länger als 12 Stunden
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten. […]“
Nach Auffassung der Richter ist zwischen dem Verkäufer und dem Käufer als Höchstbietenden ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zu Stande gekommen, so dass dem Käufer Schadenersatz statt der Leistung nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB in Höhe von 8.500 € zusteht.
Das Verkaufsangebot war nach Auffassung der Richter aus Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer gemäß § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB berechtigten Angebotsrücknahme stand. Es lag aber keiner der dort genannten Gründe zur Rücknahme des Angebots vor.
Deshalb war das Angebot auch nicht, wie der Verkäufer meinte, unverbindlich. Denn aus den an § 9 Nr. 11 der eBay-AGB anknüpfenden „Weiteren Informationen“ lässt sich nicht entnehmen, dass ein Angebot ohne einen dazu berechtigenden Grund zurückgenommen werden darf. Das gilt auch dann, wenn die Auktion – wie hier – noch 12 Stunden oder länger läuft. Die „Weiteren Informationen“ sind nämlich lediglich als Ergänzung von § 9 Nr. 11 hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen. Nach ihrem gesamten Inhalt sollen sie dagegen nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken als dies bereits in § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB geschieht, so der BGH.