Alle Gläubiger, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (BGH, Beschluss vom 12.03.2015 – IX ZB 85/13).
Nach § 290 Abs.1 InsO in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und ein Versagungsgrund vorliegt. Wer „Insolvenzgläubiger“ ist, regelt die Vorschrift nicht.
Das Insolvenzgericht hat, so der BGH, nicht zu prüfen ob dem Gläubiger die angemeldete Forderung zusteht. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem Insolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern und dem für die Feststellung der Forderung zuständigen Prozessgericht. Die Prüfung der Antragsbefugnis durch das Insolvenzgericht erstreckt sich deshalb nur auf die formale Gläubigerstellung und nicht auf die materielle Berechtigung. Für die Antragsbefugnis sei nur erforderlich, dass eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet wurde. Ob die Forderung nach Prüfung im Schlusstermin an den Verteilungen teilnimmt, ist für die Antragsbefugnis unerheblich.
Dies gelte auch für bestrittene Forderungen. Es gäbe keinen Grund, die zur Stellung eines Versagungsantrags berechtigende formale Gläubigerstellung in diesem Fall von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. So bedarf es bspw. nicht des Nachweises der Klageerhebung nach § 189 InsO. Erst Recht sei nicht der Erfolg einer Feststellungsklage oder der Nachweis der Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners erforderlich.