Gläubiger, welche ihre Forderungen im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmeldeten, deren Forderungen aber bestritten wurden, können gleichwohl die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Dies entschied der BGH mit Beschluss vom 10.9.2015 (IX ZB 9/15) und führt damit seine Rechtsprechung konsequent fort.
Bereits in seiner gleichlautenden Entscheidung vom 12.3.2015 (IX ZB 85/13) – wir hatten am 29.05.2015 an dieser Stelle berichtet- hatte der BGH dargelegt, dass nicht das Insolvenzgericht darüber zu befinden habe, ob dem Gläubiger die angemeldete Forderung zustehe. Diese Aufgabe obliege vielmehr dem Insolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern. Die Teilnahme an einer Verteilung sei jedoch für die Befugnis, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, unerheblich.
Die Prüfung der Antragsbefugnis durch das Insolvenzgericht, so der BGH nun, beschränke sich lediglich auf die formale Gläubigerstellung, und nicht auf die materielle Berechtigung. Es gebe keinen Grund, die zur Stellung eines Versagungsantrags berechtigende formale Gläubigerstellung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen.