Die den Schuldner im eröffneten Verfahren treffenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gelten auch im Nachtragsverteilungsverfahren. Sie können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 25.02.2016 – IX ZB 74/15).
Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind, werden die betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst. Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Wegen dieser Wirkungen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden.
Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners aus § 97 InsO bestehen für die Dauer des gesamten Insolvenzverfahrens und gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs.3 S. 3 InsO auch bereits für das Eröffnungsverfahren. Sie enden mit der Aufhebung des Verfahrens nach § 200 Abs.1 InsO oder mit der Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs.1, § 211 InsO. Die Nachtragsverteilung setzt die noch nicht endgültig abgeschlossene Schlussverteilung fort. Sie ermöglicht den Gläubigern den Zugriff auf Vermögensgegenstände, die der Insolvenzmasse zuzuordnen sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bei der Schlussverteilung nicht berücksichtigt und somit nicht an die Gläubiger verteilt werden konnten.
Setzt die Nachtragsverteilung die noch nicht endgültig abgeschlossene Schlussverteilung fort, gelten auch die §§ 97 ff. InsO in dem Umfang, wie die Nachtragsverteilung angeordnet ist, fort. Diese erfasst nicht das gesamte Vermögen des Schuldners, sondern nur den Betrag oder Vermögensgegenstand, auf den sie sich bezieht. Mithin entfaltet sie nur eine beschränkte Beschlagswirkung. Nur in diesem Umfang bestehen die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Schuldners.
Dass § 97 InsO auch im Nachtragsverteilungsverfahren gilt, dient der effektiven Durchführung des Insolvenzverfahrens, nämlich im Nachtragsverteilungsverfahren der bestmöglichen Verwertung des erfassten Schuldnervermögens. Die Nachtragsverteilung dient dem Zweck, nachträglich ermittelte Massegegenstände zu Gunsten der Insolvenzgläubiger zu verwerten. Gegebenenfalls muss der Insolvenzverwalter Forderungen des Schuldners einziehen und Gegenstände in Besitz nehmen. Dazu bedarf er der Mithilfe des Schuldners.