Gute Nachricht für alle Eigentümer von bankfinanzierten Immobilien, denn der BGH hat mit Urteil vom 10.09.2019 (IX ZR 7/19) entschieden, dass Klauseln in den AGBs der Banken, die bei einer Umschuldung Bearbeitungsgebühren dafür vorsehen, dass nicht mehr benötigte Sicherheiten freigegeben werden, einer Inhaltskontrolle nicht standhalten und damit regelmäßig unwirksam sind.
Sparkasse verlangt Gebühr für Ablösung eines Darlehens und Übertragung von Sicherheiten
Geklagt hat ein Verbraucherschutzverband gegen eine Sparkasse, die in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 100 € für Treuhandaufträge bei Ablösung eines Kundendarlehens vorgesehen hatte. Wollte also ein Kunde ein Darlehen umschulden und verlangte er, dass in diesem Zusammenhang die gestellten Sicherheiten, wie beispielsweise Grundpfandrechten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das Fremdinstitut erfolgen, dann war dafür nach dem Leistungsverzeichnis der Sparkasse 100 € zu bezahlen. Der klagende Verbraucherschutzverband hielt diese Regelung für unwirksam und verlangte von der Sparkasse, dies künftig zu unterlassen. Da diese dazu nicht bereit war, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Unzulässige Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben
Vor dem Landgericht war die beklagte Sparkasse noch erfolgreich. Bereits das Berufungsgericht hat gegen die Sparkasse entschieden. Die Revision vom BGH blieb allerdings erfolglos. Nach Auffassung der obersten Bundesrichter unterlag die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, der sie jedoch nicht standgehalten hat. Dies deshalb, weil dem Darlehensnehmer als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels in Form einer Löschungsbewilligung, einer löschungsfähigen Quittung oder eine Abtretung der Grundschuld an sich oder an einen Dritten zusteht, wenn der Darlehensgeber die Sicherheit nicht mehr benötigt. Es handelt sich deshalb, so die Richter, bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle unterliegt. Einer solchen Inhaltskontrolle hält sie aber nicht stand, denn der Darlehensgeber nimmt mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen war. Sein damit verbundene Aufwand ist deshalb regelmäßig mit der Verzinsung nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB abgegolten. Dies gilt auch für die Freigabe der Sicherheit und den damit bei der vertragsgemäßen Abwicklung des Darlehensvertrags verbundenen Aufwand. Werden so wie hier in AGBs vom Bankkunden zusätzliche Gebühren verlangt, so wird dieser, weil es sich um die Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht handelt, unangemessen benachteiligt.
Verlangt also bei der Umschuldung Ihres Immobiliendarlehens ihre Bank zusätzlich Gebühren, dann spricht einiges dafür, dass auch die entsprechende Regelung in deren AGBs unwirksam ist.