Erbverträge müssen in notarieller Form angefochten werden. Die so genannte Begebung, also die Anweisung an den Notar die Anfechtung an das Nachlassgericht zu übermitteln, bedarf dieser Form allerdings nicht. Dies hat nunmehr der BGH letztverbindlich mit Urteil vom 10.07.2013 (IV ZR 224/12) festgestellt.
Dafür sprächen, so die Richter, der Wortlaut des § 2282 Abs. 3 BGB, dessen Entstehungsgeschichte und die Gesetzessystematik. Damit wurde letztinstanzlich ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen einer Witwe, die ihren Ehemann aufgrund eines privatschriftlichen Testaments beerbt hatte, und einer Stiftung, die nach dem Erbvertrag, den Erblasser mit seiner ersten Ehefrau abgeschlossen hatte, Erbin geworden wäre, zu Gunsten der Witwe entschieden. Der Erblasser hatte nach der Eheschließung in notarieller Form die Anfechtung des Erbvertrags erklärt und handschriftlich seine zweite Frau zur Erbin bestimmt. Die Anweisung an den Notar, die Anfechtung dem Nachlassgericht übermitteln, erfolgte dagegen zur späteren Zeitpunkt nur privatschriftlich, da im Rahmen der Anfechtungserklärung nur erklärt worden war, dass der Erblasser zu einem späteren Zeitpunkt die Begebung erklären wird.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.