Wer durch Testament enterbt wurde und deshalb Pflichtteilsansprüche geltend machen muss, steht oft vor dem Problem, diese nicht hinreichend beziffern zu können. Deshalb wird meist in einem ersten Schritt, notfalls mit gerichtlicher Hilfe, der Erbe auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Anspruch genommen. Bestehen Bedenken, dass der Erbe dies nicht richtig oder sorgfältig erstellt hat oder erstellen wird, kann auch die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit verlangt werden. Das Prozedere kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren, § 195 BGB. Die Verjährung beginnt gem. § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen setzt im Pflichtteilsrecht vereinfacht dargestellt die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und von seiner Enterbung voraus, so das Verjährungsprobleme auf den ersten Blick eher selten sind.
Auf den zweiten Blick kann es aber doch zu Problemen kommen und zwar dann, wenn zum Nachlass noch Gegenstände gehören, von denen auch der Erbe zunächst nichts wusste und die erst später, wenn der Pflichtteilsanspruch nach den oben dargestellten Grundsätzen bereits verjährt ist, auftauchen.
Der BGH hat sich nun in seinem Urteil vom 16.01.2013 (IV ZR 232/12) mit der Frage befasst, ob in diesem Fall auch der Pflichtteilsberechtigte von dem nachträglich bekannt gewordenen Vermögenszuwachs im Nachlass profitiert. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Erblasser noch weit vor seinem Ableben durch Vermächtnis ein Grundstück erlangt, was aber erst, nachdem der Pflichtteilsanspruch bereits vollständig abgewickelt war und auch Verjährung eingetreten ist, offenkundig wurde.
Im Ergebnis sahen die Richter keine Veranlassung in derartigen Fällen auch dem Pflichtteilsberechtigten wertmäßig an den nachträglich aufgetauchten Vermögenswerten zu beteiligen, sondern wenden die Verjährungsvorschriften ohne Einschränkung an. Sie haben dabei entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen beginnt, also der unerwartete Geldsegen nur den Erben, aber nicht dem Pflichtteilsberechtigten zugutekommt. Die Richter haben ihr Ergebnis damit begründet, dass sich aus dem Wortlaut der Verjährungsvorschriften keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es darüber hinaus auf die Kenntnis von Umfang und Wert des Nachlasses ankommen soll. Dies sei nicht nur der Wille des Gesetzgebers, sondern es widerspräche Sinn und Zweck der Verjährung, wenn der Pflichtteilsanspruch immer wieder von Neuem anfinge zu verjähren, sobald neue Nachlassgegenstände auftauchen. Gegen ein Abstellen auf die subjektive Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Umfang und Wert des Nachlasses streitet zudem das in § 2311 Abs. 1 BGB enthaltene Stichtagsprinzip. Danach sind grundsätzlich nachträgliche Änderungen des Nachlasswerts ohne Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils. Dieses Prinzip dürfe nicht durch die Verjährung unterlaufen werden.
Anmerkung:
Taucht der Nachlassgegenstand erst deshalb nach Ablauf der Verjährungsfrist auf, weil der Erbe diesen dem Pflichtteilsberechtigten bewusst verschwiegen hat, gilt etwas anderes. In derartigen Fällen wird es dem Erben nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, § 242 BGB, bereits verwehrt sein, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Auch kommen Schadensersatzansprüche wegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB in Betracht, für die wiederum die Verjährung erst ab dem Kenntniszeitpunkt zu laufen beginnt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.