Wohnungseigentümerversammlungen führen immer wieder zu Zwistigkeiten zwischen den Eigentümern. Deshalb werden gefasste Beschlüsse auch oft von einzelnen Eigentümern angefochten. Da in diesem Verfahren kein Anwaltszwang besteht, entsprechen die Klagen aber oft nicht den inhaltlichen Anforderungen, die manche Richter für unabdingbar erachten. Diese Erfahrung machte auch eine Klägerin, die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung zunächst selbst angefochten hatte und dabei in ihrem Klageschreiben nicht angegeben hatte, wer Beklagter sein soll. Während beide Unterinstanzen die Klage als unzulässig abgewiesen haben, hat der BGH in seinem Urteil vom 14.12.2012 (V ZR 102/12) dagegen die Entscheidungen aufgehoben und die Sache zur Verhandlung zurückverwiesen. Die Richter sind dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass dann, wenn ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage erhebt, ohne die beklagte Partei zu nennen, durch Auslegung zu ermitteln sei, gegen wen sich die Klage richten soll. Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.
Aus den Urteilsgründen:
„Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Klägerin hat eine zulässige Klage erhoben. Die Klageschrift genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 1 WEG.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Parteien ordnungsgemäß bezeichnen. Als Teil einer Prozesshandlung ist eine Parteibezeichnung grundsätzlich auslegungsfähig. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 27. November 2007 – X ZR 144/06, NJW-RR 2008, 582, 583 mwN). Erhebt ein Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage, ohne die beklagte Partei zu nennen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die übrigen Wohnungseigentümer verklagen will.
Hiernach sind vorliegend die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte des Rechtsstreits anzusehen. Zwar ist in der Klageschrift nicht ausdrücklich erwähnt, gegen wen sich die Klage richtet. Das Schreiben der Klägerin lässt jedoch unmissverständlich erkennen, dass sie verschiedene Beschlüsse, die in der Versammlung der Wohnungseigentümer gefasst wurden, anficht. Da als Gegner der Beschlussanfechtungsklage ernsthaft nur die übrigen Wohnungseigentümer in Betracht kommen, besteht bei verständiger Würdigung der in der Klageschrift enthaltenen Angaben kein vernünftiger Zweifel, dass die Klägerin die Wohnungseigentümer der bezeichneten Wohnungseigentumsanlage verklagen wollte.
b) Werden die übrigen Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtungsklage verklagt, genügt für ihre nähere Bezeichnung zunächst die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG). Die Bezeichnung der beklagten Wohnungseigentümer ist dagegen nicht erforderlich, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG); geschieht dies nicht oder nicht vollständig, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. zur Möglichkeit der Heilung in der Berufungsinstanz Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 9 und Urteil vom 8. Juli 2011 – V ZR 34/11, ZMR 2011, 976 Rn. 7 sowie zur entsprechenden Anwendung von § 142 ZPO Senat, Urteil vom 14. Dezember 2012 – V ZR 162/11, zur Veröffentlichung bestimmt). Diesen Anforderungen ist genügt. In der Klageschrift wird das gemeinschaftliche Grundstück sowohl nach Postanschrift als auch nach dem Grundbucheintrag bezeichnet. Zudem hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung eine Liste der beklagten Eigentümer eingereicht.
2. Die Klage ist innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhoben worden; der Umstand, dass die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Beklagten erst danach beigebracht wurden, spielt für die Wahrung der Frist keine Rolle (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 12). Daher kommt es darauf an, ob die geltend gemachten Beschlussmängel durchgreifen. Diese Frage hat das Berufungsgericht – von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig – nicht geprüft. Die Sache ist daher zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).“