Wird auf ein debitorisches Konto einer GmbH eine zur Sicherheit an die Bank abgetretene Forderung eingezogen, die erst nach Insolvenzreife entstanden oder werthaltig geworden ist, kann es an einer masseschmälernden Zahlung im Sinne von § 64 S. 1 GmbHG gleichwohl fehlen, wenn die als Gegenleistung an den Forderungsschuldner gelieferte Ware im Sicherungseigentum der Bank stand (BGH, Urteil vom 08.12.2015 – II ZR 68/14).
Zwar stellt sich grundsätzlich der Einzug von Forderungen einer insolvenzreifen GmbH auf ein debitorisches Konto eine masseschmälernde Zahlung i.S.v. § 64 S. 1 GmbHG dar, jedoch könne der zwischen der Schuldnerin und der Bank abgeschlossene Globalabtretungsvertrag die Annahme masseschmälernder Zahlungen durch die Einziehung von Forderungen auf ein solches Konto ausschließen. Dies setze jedoch voraus, dass noch vor Eintritt der Insolvenzreife die Sicherungsabtretung vereinbart und die Forderung der Schuldnerin entstanden und werthaltig geworden sei.
Der Senat wies jedoch darauf hin, dass Zahlungen auf das Kontokorrentkonto als Gegenleistung für die Lieferung von Waren, an denen die Bank Sicherungseigentum erworben hatte, eine Masseschmälerung iSd § 64 GmbHG auch dann entfallen lassen könnten, wenn die – der Bank abgetretene – Kaufpreisforderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden bzw. werthaltig geworden sei. Denn dann handele es sich lediglich um einen für die Masse neutralen Sicherheitentausch.
Der Geschäftsführer sei zudem nicht zur Umleitung der Zahlung auf ein anderes Konto bei einer anderen Bank verpflichtet, da dies nicht „ordentlichem Geschäftsgebaren“ entspreche. Der Geschäftsführer einer GmbH muss, die sicherungsabgetretene Forderung ungeachtet der bestehenden Einziehungsermächtigung nicht durch Einziehung auf ein neu eröffnetes, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank der Einziehung und Verrechnung auf dem debitorischen Konto entziehen: Zwar hätte die Umleitung einer auf eine sicherungshalber abgetretene Forderung zu leistenden Zahlung auf ein Konto bei einer anderen Bank zur Folge, dass die Forderung der GmbH auch mit Wirkung gegenüber der Zessionarin erlischt und gleiches für das an der Forderung bestehende Absonderungsrecht gilt. Die Umleitung der Zahlungen auf ein anderes Konto entspräche aber nicht einem ordentlichen Geschäftsgebaren.
Wenn der Gegenwert der abgetretenen Forderung nicht bei der Zessionarin, sondern unmittelbar beim Zedenten eingeht, ist die Schuldnerin meist zur Weiterleitung an die Zessionarin verpflichtet. Die Weiterleitung ist dem Geschäftsführer nicht nach § 64 Satz 2 GmbHG verboten, weil bereits die Einziehung mit der Verpflichtung zur Weiterleitung verbunden ist und er insoweit jedenfalls mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns handelt. Da die eingezogene Forderung infolge der Sicherungsabtretung nicht mehr als freie Masse den Gläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung stand, verlangt auch der Zweck des Zahlungsverbots, die vorhandene Masse zu sichern, nicht, die Zahlung einzubehalten. Die Masse würde durch den Einzug von sicherungsabgetretenen Forderungen ohne Weiterleitung nicht nur erhalten, sondern vergrößert.