Die vorzeitige Kündigung einer Lebensversicherung ist regelmäßig für den Versicherungsnehmer ein schlechtes Geschäft. Dies deshalb, weil er nicht etwa die von ihm gezahlten Beträge zuzüglich einer Verzinsung zurückerlangt, sondern nur einen sog. Rückkaufswert, der regelmäßig deutlich unter den gezahlten Beträgen liegt.
Dies deshalb, weil Versicherungsgesellschaften nicht nur die Abschlussprovisionen, die sie ihren Versicherungsvertretern bezahlen vorab zum Abzug bringen, sondern auch laufende Verwaltungskosten. Je früher also eine Versicherung beendet wird, umso höher fallen diese Positionen ins Gewicht. Dies ist hinlänglich bekannt.
Wer allerdings die Versicherung nicht nur kündigen, sondern zugleich widerrufen kann, so dass von Anfang an kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, der hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm nach Bereicherungsrecht das zurückbezahlt wird, was er an die Versicherung bezahlt hat. Die Versicherung darf dabei lediglich den bis zur Kündigung genossenen Versicherungsschutz sowie die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, die das Versicherungsunternehmen für den vormaligen Kunden an das Finanzamt abgeführt hat zum Abzug bringen (BGH, Urteile vom 29.07.2015 – V ZR 384/14 – IV ZR 448/14).
Geklagt hatten zwei Versicherungsnehmer, die eine Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung abgeschlossen und dann die Verträge gekündigt und zusätzlich nach § 5a VVG a.F. widerrufen hatten, und die seitens der Versicherung lediglich mit dem Rückkaufwert abgespeist worden waren.