Zwischen Rechtsanwalt und Mandant besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, bei dem ein Eingriff durch den Staat nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
Dieser besondere Schutz greift aber nicht erst mit dem Abschluss eines Anwaltsvertrags ein, sondern das berufsbezogene Vertrauensverhältnis umfasst auch das entsprechende Anbahnungsverhältnis. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 04.02.2016 (StB 23/14) entschieden und eine Telefonüberwachungsmaßnahme für rechtswidrig erklärt.
Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau des (möglichen) Mandanten mit einer Rechtsanwältin im Auftrag ihres Ehemannes im Rahmen einer Mandatsanbahnung telefoniert und das Gespräch war abgehört worden.