Erhält der Unterhaltsberechtigte Naturalunterhalt, stellt dies ein eigenes Einkommen dar, welches bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des unterhaltspflichtigen Schuldners zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZB 41/14).
In dem letztinstanzlich vom BGH zu entscheidenden Fall erzielte die Ehefrau des Schuldners eigene Einkünfte, welche sogar über denen des Schuldners lagen. Zudem lebte das Ehepaar mit seinen beiden minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft und die Ehefrau gewährte den Kindern Naturalunterhalt. Entsprechend des Antrags des Insolvenzverwalters ordnete das zuständige Insolvenzgericht u.a. an, dass die beiden Kinder bei der Berechnung der pfändbaren Beträge wegen ihrer eigenen Einkünfte aus Naturalunterhalt jeweils nur zu 50 % berücksichtigt werden.
Der BGH folgt dieser Rechtsauffassung und hält fest, dass zu den eigenen Einkünften im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO auch die Zuwendungen zählen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden. § 850c Abs. 4 ZPO erfasse bereits schon nach dem Wortlaut jede Art von Einkünften und solle ermöglichen, dass die Berücksichtigung Unterhaltsberechtigter mit eigenen Einkünften flexibel gestaltet werde. Daher seien Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder einem Dritten beziehe, als eigene Einkünfte im Sinne von § 850c Abs.4 ZPO zu berücksichtigen, da hierdurch der Bedarf des Unterhaltsberechtigten gedeckt und somit der zum Unterhalt verpflichtete Schuldner entlastet werde.
Gleiches gelte für Zuwendungen, die dem Unterhaltsberechtigten in Natur geleistet werden, wie unentgeltliches Wohnen oder freie Kost, da kein sachlicher Grund bestehe zwischen der Art der Gewährung des Unterhalts zu differenzieren. Naturalleistungen seien daher Einnahmen iSv § 850c Abs. 4 ZPO.