Der Pflichtteilsberechtigte hat nicht nur gegen den Erben einen Anspruch auf Zahlung seines Pflichtteils, sondern, um diesen überhaupt korrekt beziffern zu können, stehen ihm auch umfassende Auskunftsansprüche gegen den Erben zu, § 2314 BGB. So kann er verlangen, dass der Erbe Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt und dabei ein Vermögensverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva erstellt. Hat der Pflichtteilsberechtigte dann Zweifel, ob dies mit der nötigen Sorgfalt erstellt worden ist, kann er zusätzlich verlangen, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Verzeichnisses an Eides statt versichert wird. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit die Aufnahme eines notariellen Bestandsverzeichnisses zu verlangen.
Im Rahmen einer sog. Pflichtteilsergänzung kommt es oft dann zum Streit, wenn der Erblasser zu Lebzeiten an Dritte, also Personen die nicht Erben geworden sind, Schenkungen vorgenommen hat, die den Pflichtteil schmälern. Auch hier steht der Pflichtteilsberechtigte oft vor dem Problem hinreichend Auskunft über Art und Höhe der Schenkung zu erhalten. Nimmt der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen eines Pflichtteilergänzungsanspruch nach den §§ 2325, 2329 BGB einen Dritten in Anspruch, so wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auskunftspflicht des Erben gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB in persönlicher Hinsicht auch auf den beschenkten Dritten ausgedehnt.
Anders als der Erbe schuldet der beschenkte Dritte aber nicht ein Bestands- oder Vermögensverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva. Vielmehr hat er Auskunft nur über die an ihn geflossenen Zuwendungen zu erteilen, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder um Veräußerungen, von denen streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung darstellen, sofern sie nur unter Umständen erfolgt sind, die die Annahme nahe legen, es handele sich in Wirklichkeit – wenigstens zum Teil – um eine Schenkung (BGH, Beschluss vom 04.06.2014, IV ZB 2/14).
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.) sowie Fördermitglied der DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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