Wenn ein Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe begleicht und die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist, können die Zahlungen im Insolvenzverfahren nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein. Dies entschied nun der BGH mit Urteil vom 10.07.2014 (IX ZR 280/13).
Nach Ansicht des BGH unterliegt auch die Bezahlung einer Geldstrafe der Insolvenzanfechtung. Der Strafcharakter rechtfertige keine Sonderbehandlung. Der Benachteiligungswille werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass es dem Schuldner allein darauf ankomme, mit der Zahlung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu entgehen. Der Strafdruck als Motiv gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen sei bei anfechtbarer Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Einzugsstelle der Sozialversicherung geradezu die Regel, ohne dass dies dem bedingten Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung entgegenstehe. Auch der Wunsch des Schuldners, durch die Zahlungen seinen bei Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gefährdeten Arbeitsplatz zu erhalten, lasse den Benachteiligungsvorsatz nicht entfallen. Zwar handele ausnahmsweise ein Schuldner nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines eigenen Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht habe, die den Gläubigern im Allgemeinen nütze. Diese Ausnahme könne außerhalb eines vertraglichen Austauschverhältnisses allerdings keine Bedeutung gewinnen. Das Bestreben des Schuldners, durch die Zahlungen seinen Arbeitsplatz zu erhalten, lasse schon mangels einer geldwerten Gegenleistung der Strafbehörde das Bewusstsein einer Gläubigerbenachteiligung nicht entfallen.