Mahnschreiben haben den Zweck den säumigen Schuldner umgehend zu einer Zahlung zu veranlassen. Deshalb liegt es in der Natur des Mahnschreibens, dass dieses meist in einem schärferen Ton formuliert ist und oft mit Drohungen verbunden ist. Aber Vorsicht: Nicht alles was auf den ersten Blick als Druckmittel taugt ist auch rechtlich zulässig.
Am 23. Dezember 2013 hatten wir bereits an dieser Stelle davon berichtet, dass der BGH einen Rechtsanwalt, der in Massenmahnschreiben mit einer Strafanzeige gedroht hatte, der Nötigung nach § 240 StGB für schuldig befunden hat, weil der Anwalt auf den ersten Blick hätte erkennen können, dass die Forderung, zu deren Beitreibung er beauftragt war, keinen Bestand haben kann.
Neben der Drohung mit einer Strafanzeige wird auch oft damit gedroht, dass der säumige Zahler einen SCHUFA-Eintrag zu befürchten hat. Aber auch hier ist eine solche Drohung nicht uneingeschränkt zulässig, denn der BGH hat mit Urteil vom 19.03.2015 (I ZR 157/13) entschieden, dass eine solche Drohung rechtlich zu beanstanden und nach § 4 Nr. 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher unangemessen beeinträchtigt wird.
In dem entschiedenen Rechtsstreit war in einem Mahnschreiben eines Mobilfunkunternehmens war folgende Klausel verwendet worden:
„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Dies ging den Richtern entschieden zu weit, denn hier werde beim Adressaten den Eindruck erweckt wird, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedigt. Die Richter sahen darin die Gefahr, dass ein Schuldner, der (berechtigte) Einwendungen gegen die Forderung hat, nur deshalb bezahlt, weil er den angedrohten SCHUFA-Eintrag fürchtet. Dafür bietet aber das Gesetz keine Grundlage, denn die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz sieht vor, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.
Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht daher nur dann im Einklang mit dieser Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.
Tipp:
Wenn Sie also eine Mahnung erhalten bei der mit einem SCHUFA Eintrag gedroht wird und Sie halten diese für ungerechtfertigt, dann sollten Sie auf jeden Fall widersprechen, um so zu verhindern, dass der angedrohte SCHUFA-Eintrag erfolgt.