Haben Sie auch schon einmal ein böses Mahnschreiben bekommen?
Inkassobüros (aber auch manche Anwälte) beschränken sich dabei nicht nur darauf, für den Fall, dass die Forderung nicht beglichen wird, gerichtliche Schritte anzudrohen, sondern sie drohen auch damit, dass im Falle der nicht Bezahlung ein SCHUFA Eintrag erfolgt.
Ein solches Verhalten steht allerdings nur dann im Einklang mit § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu verhindern. Dies hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 19.03.2015 (I ZR 157/13) entschieden.
Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, dann kann nicht nur der Tatbestand einer Nötigung erfüllt sein, sondern es bestehen auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach den §§ 3, 4 Nr. 1, 8 Abs. 1 und 2 UWG, so dass auch dem Auftraggeber einer solchen Mahnung Ungemach, beispielsweise in Form einer Abmahnung durch einen Wettbewerber oder einen Wettbewerbsverband, drohen kann.