Mit Beschluss vom 08.08.2016 (III ZR 387/15) hat der BGH entschieden, dass es eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt, wenn der Anbieter eines Onlinedienstes bei einem Online abgeschlossenen Vertrag eine Kündigung in Schriftform verlangt. Es muss vielmehr in derartigen Fällen auch eine Online-Kündigungsmöglichkeit vorgesehen werden.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass Verbraucher weiter gegen ihren Willen für den Dienst bezahlen. Beklagt war eine Partnerbörse, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich eine schriftliche Kündigung zugelassen hatte. In derartigen Fällen genügt daher auch eine Kündigung per E-Mail.
Nachdem bei Kündigungen aber in der Praxis nicht nur die Form der Kündigung problematisch sein kann, sondern insbesondere der Nachweis des Zugangs, sollten Sie auf jeden Fall stets darauf bestehen, dass Ihnen die Kündigung kurzfristig schriftlich bestätigt wird. Erfolgt eine solche Bestätigung nicht, dann besteht nämlich die Gefahr, dass der Empfänger sich später darauf berufen wird, die E-Mail nicht erhalten zu haben. In einem solchen Fall zu Sicherheit besser nochmals schriftlich mit Einwurfeinschreiben nachkündigen.