Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Einer schlüssigen Darlegung des Deliktstatbestandes solle es nicht bedürfen, so der BGH im Urteil vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13.
Forderungen für welche das Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend gemacht werden, unterfallen nicht der Restschuldbefreiung. Da das Insolvenzgericht den Schuldner auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit seines Widerspruchs hinzuweisen habe, sei es ausreichend, wenn der Schuldner wisse, um welche Forderung es gehe und welches Verhalten ihm als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorgeworfen werde. Da zudem der Widerspruch nicht begründet werden müsse, brauche dem Schuldner in dieser Phase des Verfahrens nicht die Möglichkeit eröffnet zu werden, den Vortrag des Gläubigers gezielt anzugreifen.