Die Berichterstattung der Presse ist stets gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen abzuwägen. Auch dann, wenn ein Elternteil oder beide Eltern prominent sind, bedeutet dies nicht, dass die Presse uneingeschränkt über die Kinder berichten darf. Insbesondere besteht grds. kein Interesse daran Vornamen und Alter der Kinder von Prominenten zu veröffentlichen.
Die Adoptivtochter eines bekannten Moderators hatte sich vor diesem Hintergrund zunächst in zwei Instanzen erfolgreich gegen den Artikel in einer Zeitschrift gewandt, in dem sie mit Angabe ihres Vornamens und ihres Alters als Adoptivtochter des Moderators und seiner Ehefrau genannt worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil vom 05.11.2013 (VI ZR 304/12) die Vorinstanzen aufgehoben und die Veröffentlichung zugelassen. Dies deshalb, weil Namen und Alter des Kindes bereits aus einer ausführlichen vorangegangenen Presseberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit bekannt war und deshalb die neuerliche Veröffentlichung von der Pressefreiheit gedeckt sei. Der BGH hat dabei klargestellt, dass das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne, verpflichtet.
Im vorliegenden Fall haben die Richter dann aber doch zu Gunsten des Verlags entschieden, weil durch die in den Jahren 2006-2008 erschienenen Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption Vorname, Alter und Abstammung des Kindes bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Hierdurch sei der Eingriff in die Rechtsposition gegenüber einem Ersteingriff erheblich verringert, so dass eine Abwägung der widerstreitenden Interesse zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit zu Gunsten des Verlags auf der einen Seite und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu Gunsten des Kindes auf der anderen Seite zu Gunsten der Pressefreiheit ausfallen muss.
Anmerkung:
Wer also als Prominenter seine Kindern wirksam schützen möchte, der muss von Anfang an mit unnachgiebiger Härte gegen Veröffentlichungen der Presse vorgehen, weil ansonsten, wie das Urteil zeigt, dass Persönlichkeitsrecht des Kindes aufgeweicht wird.