Mit Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12 „BearShare“) hat die Abmahnungsindustrie vor dem Bundesgerichtshof eine weitere Schlappe erlitten. Nachdem der BGH bereits im Jahr 2012 entschieden hatte, dass Eltern nicht haften, wenn sie ihren minderjährigen Kindern illegale Downloads zuvor verboten haben, hat der BGH nunmehr seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt und klargestellt, dass Eltern grundsätzlich nicht für illegales Filesharing ihre erwachsenen Kinder haften.
Vorausgegangen war ein Rechtsstreit, in dem die abmahnende Plattenindustrie vom Stiefvater eines Zwanzigjährigen als Anschlussinhaber für illegales Filesharing rund 3500 € an Abmahngebühren haben wollte. Die Richter haben dabei klargestellt, dass aufgrund der Eigenverantwortung von Volljährigen der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen darf, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, so der BGH.
Anmerkung:
Da der BGH auch hier auf die besondere Vertrauensbeziehung zwischen Familienangehörigen abstellt dürfte die Rechtsprechung auch auf Ehegatten und Lebenspartner übertragbar sein. Eine Übertragbarkeit auf bloße Wohngemeinschaften dagegen erscheint eher zweifelhaft.