Wird bereits Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.02.2014 (IX ZB 23/13) für den Neuerwerb des Schuldners ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.
6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens läuft die Abtretungserklärung des Schuldners ab, pfändbare Beträge als sog. Neuerwerb unterfallen dann nicht mehr dem Insolvenzbeschlag. Nach der Entscheidung des BGH soll auch ein Einkommensteuererstattungsanspruch der aus Zahlungen nach Ablauf der Abtretungserklärung resultiert, folgerichtig nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen.
Die Vorschrift des § 287 Abs.2 InsO verfolge – so der BGH – auch den Zweck, dem redlichen Schuldner – auch dem selbstständig tätigen – sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Dieser Zweck werde nicht erreicht, wenn ihm hierfür notwendige Mittel genommen werden. Zu diesen Mitteln zählen nicht nur die von der Abtretungserklärung umfassten Bezüge, sondern der gesamte Neuerwerb. Andernfalls wäre etwa dem selbstständig tätigen Schuldner, dessen Einkünfte von der Abtretung nach § 287 Abs.2 InsO in der Regel nicht erfasst würden, ein wirtschaftlicher Neuanfang nicht möglich, wenn der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit nicht nach § 35 Abs.2 InsO freigegeben habe.