Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2014 (IX ZR 41/14) dieses nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind.
Hinsichtlich der Bezugsberechtigung an einer Versicherungsleistung bei einer betrieblichen Altersversorgung ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis) zu unterscheiden.
Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer richtet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht.
Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies nach den arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht darf.
Die Frage, ob die Rechte aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers der Masse zustehen oder ob der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO hat, ist allein nach der versicherungsrechtlichen Lage zu beantworten.
Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht im Versicherungsfall eingeräumt, kann er die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen. Diese Rechte gehören in das Vermögen des Arbeitgebers und fallen mit Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse.
Wird dem Arbeitnehmer als Versichertem dagegen ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu. In der Insolvenz des Arbeitgebers hat dieser ein Aussonderungsrecht.
Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht, das jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Widerrufsvorbehalt versehen ist (sog. eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht) ist nach richtiger Ansicht des BGH zu unterscheiden:
- Liegen die Voraussetzungen des Widerrufsvorbehalts vor, bleibt das Widerrufsrecht erhalten. Der Insolvenzverwalter kann davon Gebrauch machen mit der Folge, dass die Rechte aus der Versicherung der Masse zustehen.
- Sind die Voraussetzungen des Vorbehalts dagegen nicht gegeben, kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden. Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht damit einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gehören dann zum Vermögen des Arbeitnehmers und nicht zur Insolvenzmasse. Der Arbeitnehmer hat also ein Aussonderungsrecht.