Gute Nachrichten für Kapitalanleger aus Karlsruhe. Die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete «Effektenklausel» und die «Prospekthaftungsklausel», mit denen diese versucht haben, sich ihrer Eintrittspflicht im Kapitalanlagerecht zu entziehen, sind unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt mit zwei Urteilen (IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12) vom 08.05.2013 festgestellt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne, so die Richter, den Klauseln nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem in den Klauseln enthaltenen Ausschluss erfasst sein sollen.
Nach den Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz «für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)». Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.
Auf entsprechende Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der BGH nunmehr den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, und anders lautende Entscheidungen der Vorinstanz geändert. Er hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür komme es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei «Effekten» noch bei «Grundsätzen der Prospekthaftung» um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handele.
Anmerkung:
Versicherungsnehmer, denen gegenüber die Versicherungen in der Vergangenheit zu Unrecht den Versicherungsschutz versagt haben, haben nun gute Erfolgsaussichten nachträglich gegenüber ihrer Versicherung die Zahlung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu verlangen.
Problematischer sind Fälle gelagert, in denen die Versicherungsnehmer mangels Beistand durch die Rechtsschutzversicherung darauf verzichtet haben, ihre Ansprüche weiterzuverfolgen. Da Ansprüche gegen die Banken zwischenzeitlich meist verjährt sein dürften, besteht bei einem Rechtsstreit gegen die Rechtsschutzversicherung nicht nur das Problem, dass inzident dargelegt und unter Beweis gestellt werden muss, dass ein Rechtsstreit gegen die Bank im Falle der Deckungszusage erfolgreich hätte geführt werden können, sondern derjenige, der das Risiko scheut und den Anspruch verjähren lässt, wird sich auch mit dem Vorwurf eines Mitverschuldens, der im Ergebnis geeignet ist einen bestehenden Anspruch bis auf Null zu reduzieren, auseinandersetzen zu haben. Als Mitverschulden des Versicherungsnehmers könnte dann auch ausgelegt werden, wenn er es unterlassen hat, nach der ablehnenden Entscheidung der Rechtsschutzversicherung gegen diese auf Erteilung einer Deckungszusage zu klagen (sog. Deckungsprozess).