Droht eine Forderung zu verjähren, dann wird meist versucht eine sog. verjährungsunterbrechende Maßnahme zu ergreifen, um die Forderung noch zu retten. Mit der Einleitung gerichtliche Schritte tritt eine solche Hemmung der Verjährung regelmäßig ein. Gerade dann, wenn die Zeit knapp ist wird oft statt der Klage das gerichtliche Mahnverfahren gewählt. Die Beantragung eines Mahnbescheides ist aber nicht in jedem Fall geeignet, so dass Klage und Mahnverfahren nicht alternativ betrachtet werden dürfen. Es ist vielmehr stets zunächst zu prüfen ist, ob die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens ausreichend ist oder aber eine Verjährungshemmung nur durch Klageerhebung erfolgen kann. Das gerichtliche Mahnverfahren ist nämlich nur dann geeignet die Hemmungswirkung tatsächlich zu entfalten, wenn die Forderung auch berechtigt im Mahnverfahren geltend gemacht werden kann und beim Antrag auf Erlass des Mahnbescheids keine falschen Angaben gemacht werden. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht mehr von einer Gegenleistung abhängt. Dies hat der BGH nunmehr in seinem Urteil vom 23.06.2015 (XI ZR 536/14) klargestellt und einem Mahnbescheid, bei dessen Beantragung zu Unrecht behauptet worden war, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, wegen Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 242 BGB die verjährungshemmende Wirkung versagt.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank bei der der Kläger wegen fehlerhafter Aufklärung die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung bei gleichzeitiger Rückzahlung des Kaufpreises wollte. Um zu verhindern, dass die Forderung verjährt, war noch kurz vor Jahresablauf ein Mahnbescheid über einen Zahlbetrag von 134.198 € beantragt worden und dabei (zu Unrecht) erklärt worden, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge. Nachdem die Bank gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, begehrte der Kläger im Rahmen seiner Anspruchsbegründung im Wege des sog. großen Schadenersatzes eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Eigentumswohnung.
Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage wegen Verjährung abgewiesen hatten, hat der BGH diese Entscheidungen im Ergebnis bestätigt.
Der BGH ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar durch die Zustellung des Mahnbescheids trotz des Verstoßes gegen § 688 Abs. 2 S. 2 ZPO die Verjährung gehemmt worden sei, aber das Berufungsgericht zutreffend angenommen habe, dass der Kläger sich gemäß § 242 BGB nicht auf die Hemmung der Verjährung berufen könne, weil er das Mahnverfahren missbraucht habe. Dies deshalb, weil er bei der Beantragung des Mahnbescheids falsche Angaben gemacht habe, indem er behauptet hatte, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängen, was bei der danach begehrten Zug-um-Zug-Verurteilung aber gerade nicht der Fall ist.
Tipp:
Ist gerade zum Jahresende die Zeit knapp und nicht mehr genügend, um eine umfassende Klageschrift zu fertigen, dann empfiehlt es sich zunächst eine Kurzfassung der Klage bei Gericht einzureichen, um die verjährungsunterbrechende Wirkung zu erreichen. Es ist nämlich unschädlich, wenn dann im neuen Jahr die Klageschrift durch einen weiteren, ergänzenden Schriftsatz ausführlicher begründet wird. Wer hier vorschnell aus Zeitgründen das gerichtliche Mahnverfahren wählt, läuft nicht nur Gefahr, dass der Anspruch verjährt, sondern dass er jedenfalls dann, wenn er als Rechtsanwalt mandatiert worden war, einen Haftungsfall produziert.