Viele Unternehmen müssen sich mit (unberechtigten) Forderungen wegen angeblich beauftragten Einträgen in Online-Branchenverzeichnisse herumschlagen. Die Masche ist meist die gleiche: per Post oder Telefax wird der kostenlose Eintrag in ein Branchenverzeichnis angeboten. Dafür sei nur erforderlich, dass der Antrag unterzeichnet an eine angegebene Telefaxnummer zurücksendet wird. Die Kontaktdaten sind dann im Vordruck meist unvollständig angegeben, so dass der Rücksender veranlasst wird, diese zu korrigieren und zu ergänzen. Im Kleingedruckten gibt es dann oft eine Regelung, dass nur der Grundeintrag kostenlos ist, mit einer Ergänzung also ein kostenpflichtiger Eintrag beauftragt wird. Dass man einen kostenpflichtigen Vertrag abgeschlossen hat, bemerken die Unternehmen meist erst dann, wenn plötzlich Inkassounternehmen die Bezahlung anmahnen.
Der BGH (Urteil vom 26.07.2012, VII ZR 262/11) hat nunmehr, losgelöst von der Frage, ab ein solcher Vertragsschluss nicht ohnehin wegen Irrtums oder Täuschung anfechtbar ist, letztinstanzlich geklärt, dass jedenfalls dann kein Zahlungsanspruch besteht, wenn die Entgeltklausel nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird. Sie wird dann als sog. überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Die Richter führen dazu aus:
„Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die von der Klägerin verwendete formularmäßige Entgeltabrede wegen ihres überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden ist (§ 305c Abs. 1 BGB).
1. Nach dieser Vorschrift, die auch gegenüber Unternehmern Anwendung findet (§ 310 BGB), werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Überraschenden Inhalt hat eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 – VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 113; vom 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 11. Dezember 2003 – III ZR 118/03, NJW-RR 2004, 780 unter II 2 d aa; vom 9. Dezember 2009 – XII ZR 109/08, NJW 2010, 671 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an (BGH, Urteile vom 30. Oktober 1987 – V ZR 174/86, BGHZ 102, 152, 159; vom 24. Oktober 2000 – XI ZR 273/99, NJW-RR 2001, 1420 unter II 2 a aa; vom 10. September 2002 – XI ZR 305/01, NJW 2002, 3627 unter II). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 – VII ZR 316/81, aaO; vom 22. November 2005 – XI ZR 226/04, NJW-RR 2006, 490 Rn. 14; vom 21. Juli 2010 – XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 305c Rn. 4; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 305c Rn. 12 f.; BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 1. Mai 2012, § 305c Rn. 17, 38).
2. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Auch ein gewerblicher Vertragspartner, der der Klägerin mittels des von ihr verwendeten Formulars einen Eintragungsauftrag erteilt, braucht mit einer Entgeltabrede dieser Art nicht zu rechnen. Die Revision weist ohne Erfolg darauf hin, dass bereits in der Überschrift der schmalen rechten Spalte von einem „Vergütungshinweis“ die Rede sei und Vertragskosten und -laufzeit im Text der Längsspalte vorgestellt würden.
Das Berufungsgericht geht von der Revision unbeanstandet davon aus, dass Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet zwar nicht generell, aber in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden. Die berechtigte Kundenerwartung wird in der vorliegenden Fallgestaltung nicht hinreichend deutlich korrigiert. Die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht in der Längsspalte geht im ihn umgebenden Fließtext unter. Das gilt bereits für den Begriff „Vergütungshinweis“ in der Überschrift und erst recht für die Höhe der Vergütung und die Laufzeit des Vertrags. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wird durch Hervorhebung im Fettdruck und Gestaltung auf die linke Spalte gelenkt. Die in der Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht ist demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten ist.
Dementsprechend haben die Berufungsgerichte in vergleichbaren Fallgestaltungen entschieden, dass Entgeltklauseln, die nach der drucktechnischen Gestaltung eines Formulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sind, dass sie von dem Vertragspartner des Verwenders nicht vermutet werden, nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil werden (LG Rostock, NJW-RR 2008, 1450; LG Flensburg, NJOZ 2011, 1173 mit Anmerkung Schöttler, jurisPR-ITR 14/2011 Anm. 4; zu „versteckten“ Entgeltklauseln siehe auch LG Saarbrücken, NJW-RR 2002, 915; LG Düsseldorf, NJOZ 2009, 391; LG Berlin, NJW-RR 2012, 424).
3. Dem steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2005 (X ZR 123/03, NJW-RR 2005, 1082 unter 4) nicht entgegen. Darauf beruft sich auch die Revision nicht. Das vorgenannte Urteil beruht auf besonderen tatrichterlichen Feststellungen (so auch Scharen in: Festschrift Ullmann, 2004, S. 861 ff.). In dem vorgenannten Fall hatte bereits das Berufungsgericht die Entgeltklausel nicht als überraschend angesehen, weil der durchschnittliche Angebotsempfänger nicht damit rechne, den Grundeintrag in ein Online-Firmenverzeichnis kostenlos zu erhalten. Gegen diese im Rahmen des § 286 ZPO mögliche Wertung hatte die Revision des Kunden nichts vorgebracht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 – X ZR 123/03, aaO).
4. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Zutreffend und unangegriffen geht das Berufungsgericht insoweit davon aus, dass die Herstellung des Werkes den Umständen nach nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (§ 632 Abs. 1 BGB), so dass ein Werklohnanspruch auch auf dieser Grundlage nicht besteht.“