Dem Schuldner fehlt das für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn er den erneuten Eigenantrag mit dem Ziel der Erteilung der Restschuldbefreiung stellt, obwohl ihm innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag bereits einmal die Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren erteilt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem vorausgehenden Verfahren Forderungen einzelner Gläubiger möglicherweise zu Unrecht mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden sind (BGH, Beschluss vom 04.02.2016 – IX ZB 71/15).
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war bereits im Jahr 2007 über das Vermögen der Schuldnerin das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. In dem Verfahren meldete ein Gläubiger eine Forderung als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung zur Insolvenztabelle an. Die ordnungsgemäß belehrte Schuldnerin versäumte es rechtzeitig Widerspruch gegen das Forderungsarttribut zu erheben, weshalb die Forderung als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Im Jahr 2013 wurde der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt. Bereits im darauffolgenden Jahr beantragte die Schuldnerin ein weiteres Mal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mit anschließender Restschuldbefreiung. Sie machte dabei geltend, ihr Antrag diene dem Zweck, der in dem vorausgegangenen Verfahren zu Unrecht mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellten Forderung widersprechen zu können.
Das Insolvenzgericht wies die Anträge zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb zudem erfolglos. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Schuldnerin ihr Ziel, in einem erneuten Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung ohne die Feststellung ausgenommener Forderungen zu erreichen, weiter. Im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.
Der BGH führte zur Begründung der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde aus, dass der Schuldnerin für den zweiten Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein solches sei zwar grundsätzlich gegeben, wenn Ziel des Verfahrens die Restschuldbefreiung sei, allerdings sei es dann zu verneinen, wenn das angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist.
Dies sei anzunehmen, wenn vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF erneut Restschuldbefreiung beantragt werde. Die Frist sei strikt einzuhalten, eine Einzelfallprüfung sei nicht vorgesehen. Insoweit habe weder schuldhaftes noch schuldloses Handeln der Schuldnerin im vorhergehenden Verfahren einen Einfluss. Auch dürften die Ergebnisse des vorhergehenden Verfahrens nicht in Frage gestellt werden. Zweck der Frist sei schlicht, dass innerhalb derselben kein weiteres Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt werde.