Zug-um-Zug-Forderungen können als solche nicht zur Tabelle angemeldet werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt. Die Anmeldung einer nur Zug-um-Zug zu erfüllenden Forderung ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung als ungekürzter Zahlungsanspruch zur Insolvenztabelle ist demgegenüber wirksam, auch wenn es an einer schlüssigen Darlegung der Forderungshöhe fehlt. Ein Forderungsbetrag, der sich in der angemeldeten Höhe nicht aus dem – im Übrigen schlüssig – dargelegten Lebenssachverhalt ergibt, führt zur teilweisen Unbegründetheit der Feststellungsklage, nicht hingegen zu ihrer Unzulässigkeit (BGH, Urteil vom 11.2.2016 − III ZR 383/12).
Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle. Zug-um-Zug-Forderungen, bei denen der Schuldner dem Gläubiger nicht unbedingt verpflichtet ist, sondern der gegen ihn gerichtete Anspruch seinerseits von einer Leistung des Gläubigers abhängig ist, können als solche dagegen nicht zur Tabelle angemeldet werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen. Sie sind nicht „anmeldungsfähig“.
Entsprechend ist danach zu differenzieren, ob der Gläubiger die ihm zustehende Zug-um-Zug-Forderung als solche oder nur mit dem Schadensersatzbetrag ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung angemeldet hat. Im ersten Fall ist die Wirksamkeit der Anmeldung zweifelhaft. Im zweiten Fall mag der angemeldete Betrag zu hoch angesetzt sein. Die Anmeldung selbst ist in diesem Fall jedoch wirksam, da sie den Anforderungen der Insolvenzordnung entspricht.
Der materiell-rechtliche Bestand einer Forderung ist daneben nicht Voraussetzung für eine wirksame Anmeldung, sondern nur für deren Feststellung zur Insolvenztabelle. Dementsprechend ist im Fall der Anmeldung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs mit dem vollen Zahlungsbetrag und ohne zugesprochene Zug-um-Zug-Einschränkung die Entscheidung, ob die Forderung zur Tabelle festzustellen ist, von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung abhängig.
Hieraus folgt zugleich, dass die Anmeldung einer nur Zug um Zug zu erfüllenden Forderung ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung als ungekürzter Zahlungsanspruch zur Insolvenztabelle nicht deshalb unwirksam ist, weil es an einer schlüssigen Darlegung der Forderungshöhe fehlt.