Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens kann, so der BGH in einer Entscheidung zur Insolvenzantragspflicht nach § 15 a InsO, sowohl nach der betriebswirtschaftlichen als auch nach der wirtschaftskriminalistischen Methode erfolgen (vgl. Beschluss vom 21.08.2013, 1 StR 665/12).
Bei der betriebswirtschaftlichen Methode bedarf es einer stichtagsbezogenen Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits. Zur Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung ist diese Methode um eine Prognose darüber zu ergänzen, ob innerhalb einer Frist von drei Wochen mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit hinreichend sicher zu rechnen ist, etwa durch die Ausreichung von Krediten, der Zuführung von Eigenkapital, aber auch der Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
Die Zahlungsunfähigkeit kann aber auch durch die wirtschaftskriminalistische Methode festgestellt werden. Die Methode gründet sich auf Indizien, welche auf eine Zahlungseinstellung hindeuten. Als wirtschaftskriminalistische Warnzeichen kommen u.a. die ausdrückliche Erklärung, nicht zahlen zu können, das Ignorieren von Rechnungen und Mahnungen, gescheiterte Vollstreckungsversuche, Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, der Sozialversicherungsabgaben oder der sonstigen Betriebskosten, Scheck- und Wechselproteste oder Insolvenzanträge von Gläubigern in Betracht.
Liegt bei einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit Zahlungsunfähigkeit, gleich nach welcher Methode festgestellt, vor, ist durch deren Vertreter innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen, § 15 a InsO.