Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 28.04.2015 – II ZB 13/14).
Mit dieser Entscheidung bestätigte der BGH die des OLG Schleswig vom 01.04.2014 (2 W 89/13) über welche wir am 18.07.2014 an dieser Stelle berichteten und schafft damit Rechtsklarheit. Es steht sonach fest, dass die Fortsetzung einer durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelösten Gesellschaft nur in den in § 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen möglich ist.
Bei der Regelung des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG handele es sich, so der BGH, um eine abgeschlossene Regelung. Nur in den gesetzlich geregelten Fällen beseitige ein Unternehmen unter Mitwirkung seiner Gläubiger die zur Insolvenz führende unternehmerische Krise und bleibe – für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar – als wirtschaftliche Einheit aus Sach- und Personalmitteln am Markt erhalten. Bei Beendigung des Verfahrens nach Schlussverteilung bestehe demgegenüber regelmäßig kein fortsetzungsfähiges Unternehmen mehr.
Die gesetzliche Folge der Auflösung der GmbH ist eine Ausprägung des Gläubigerschutzes: Im Regelfall sei nicht zu erwarten, dass in den nicht in § 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch maßgebliches Gesellschaftsvermögen vorhanden sei, welches eine Fortsetzung der Gesellschaft ohne Gefährdung der Gläubiger rechtfertige. Selbst, wenn ein das Stammkapital übersteigendes Vermögen vorhanden und alle Gläubiger befriedigt worden wären, bestünde kein Bedürfnis für eine entsprechende Fortsetzungsmöglichkeit. Denn in einem solchen Fall könne eine Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes auf gerichtlich geprüfter Basis (§ 212 InsO) herbeigeführt werden und bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen werden. Bei einer Fortsetzungsmöglichkeit allein durch schlichten Fortsetzungsbeschluss hingegen sei nicht gerichtlich geprüft, ob die Insolvenzreife überwunden sei.