Eine öffentliche Bekanntmachung von Gerichtsentscheidungen erfolgt in Insolvenzverfahren bereits vielfach über das Internet. Auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlichen die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist.
Erfolgen nun die öffentlichen Bekanntmachungen über das Internet, so soll für den Beginn der Notfrist für die sofortige Beschwerde gegen den veröffentlichten Beschluss ausschließlich die öffentliche Bekanntmachung im Internet maßgeblich sein. Auch wenn diese vor dem Zeitpunkt einer ebenfalls vom Gericht vorgenommenen Zustellung bspw. per Brief an den Schuldner liegt. So entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.11.2013 (IX ZB 101/11), dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bei der öffentlichen Bekanntmachung mit Ablauf des Tages der Bewirkungsfrist des § 9 Abs. 3 S. 3 InsO beginnt und nach entsprechender Berechnung nach § 188 Abs. 2, 2. Fall BGB endet. Der Lauf der Notfrist von zwei Wochen richte sich nach § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 64 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 187 II, 188 II 2. Fall BGB. Die erfolgte zusätzliche Zustellung an den Schuldner persönlich ändere hieran nichts.