Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2013 (IX ZB 51/12) unzulässig, wenn dieser vom Schuldner innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist.
Als Begründung führte der BGH u.a. aus, dass die fehlende Deckung der Treuhändervergütung durch den Schuldner, welche zur Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 Abs. 1 InsO im ersten Verfahren geführt hat, regelmäßig mit den Fällen vergleichbar sei, in denen die verfahrensfördernde Funktion der Versagungstatbestände beeinträchtigt sei, weil der Schuldner trotz Belehrung Antragsmöglichkeiten nicht wahrnehme und damit überflüssige Kosten verursache, die von der Allgemeinheit zu tragen seien. Aus diesem Grund seien diese Fälle gleich zu stellen.