Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden (BGH, Beschluss vom 18.09.2014 – IX ZB 72/13).
Ein unvollständiger Antrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung ist nach Aufforderung des Gerichts unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, um das Fehlende zu ergänzen. Kommt der Schuldner dem nicht nach, gilt der Eröffnungsantrag gemäß § 305 Abs.3 S.2 a.F. InsO als zurückgenommen. Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf Mängel der Anträge hinzuweisen, würde – so der BGH – ihrer verfahrensfördernden und beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung des Hinweises wegen der Befugnis zur sofortigen Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Eine Sperrfrist von drei Jahren sei daher angemessen. Des Hinweises des Gerichts käme keine praktische Wirkung zu, wenn der Schuldner die Gerichte schon am nächsten Tag mit einem neuen Verfahren belasten könnte, obwohl er die Möglichkeit und Gelegenheit hatte, die fehlenden Erklärungen und Unterlagen beizubringen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Letzteres wäre weder mit Sinn und Zweck der entsprechenden Belehrungspflichten noch mit derjenigen der Rücknahmefiktion vereinbar.
Hinweis:
Für Insolvenzverfahren, die nach dem 01.07.2014 beantragt wurden, gelten neue Regelungen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 287 a InsO sind Sperrfristen für dort nicht geregelte Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des Schuldners nicht vorgesehen. Insbesondere soll es auch keine Sperrfrist für die von der Rechtsprechung entwickelten Fälle eines vorhergehend als unzulässig abgelehnten Restschuldbefreiungsantrags oder eines unterlassenen Restschuldbefreiungsantrags im Vorverfahren mehr geben. Dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redlichen Schuldner soll eine alsbaldige Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden. Dies spricht dafür, dass nach neuem Recht im Falle des (geänderten) § 305 InsO keine Sperrfrist gelten soll.