Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens ist erst dann widerlegt bzw. es können erst dann die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 287a InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (BGH, Beschluss vom 03.06.2015- AnwZ (Brfg) 11/15).
Für Notare, Steuerberater und Rechtsanwälte ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen besonders schwerwiegend, denn sie riskieren hiermit ihre Zulassung. So bestimmt § 14 Abs.2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Vermögensverfall des Anwalts zu widerrufen ist, es sei denn, dass hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Liegen allerdings die Voraussetzungen des § 14 Abs.2 Nr. 7 BRAO vor, muss die Rechtsanwaltskammer die Zulassung im Interesse der Rechtsuchenden widerrufen. Hierbei spielt es keine Rolle, welche Gründe zum Vermögensverfall geführt haben, insbesondere auch nicht, ob der Rechtsanwalt seinen Vermögensverfall verschuldet hat. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft.
Regelmäßig kann daher erst wenn das Insolvenzverfahren mit Ankündigung der Restschuldbefreiung beendet wird oder die Gläubiger im Wege eines Insolvenzplans bzw. eines Schuldenbereinigungsplans befriedigt werden, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls entfallen und der Rechtsanwalt wieder seinem Beruf nachgehen.