Gewerbliche Einträge in Telefonbüchern und Verzeichnissen sind teuer. Selbst für kleinere Einträge werden schnell mehrere 100 bis einige 1.000 € fällig. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in drei Fällen mit Urteilen vom 17.04.2014 (III ZR 87/13, III ZR 182/13 und III ZR 201/13) entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seiner Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eingetragen zu werden.In den drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung „X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (= Vorname und Nachname der Kläger)“ in den genannten Verzeichnissen einzutragen. Die Telefondienstanbieter meinten demgegenüber, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe „Versicherungen“ zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die Kläger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben. Zum „Namen“ im Sinne dieser Vorschrift zähle auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibe, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe sei erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher – und nicht als Privatperson – den Anschluss unterhalte, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gelte nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) haben oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen.
Es seit kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend sei vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein maßgebliches Gewicht zukommt.