In einer lang erwarteten und viel beachteten Entscheidung hat der BGH in seinem Urteil vom 26.07.2018 (I ZR 64/17) eine auf den ersten Blick sehr erfreuliche Entscheidung für die Betreiber offener WLAN-Netze getroffen, nämlich dass diese künftig nicht mehr als Störer bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Anspruch genommen werden können. Das anderslautende Urteil des OLG Düsseldorf, das dem Betreiber noch zum Unterlassen verurteilt hatte, hat der BGH aufgrund einer im Oktober 2017 in Kraft getretenen Änderung des Telemediengesetzes (TMG) aufgehoben. Begründet haben die Richter dies damit, dass ein Unterlassungsanspruch dann nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung im Revisionsverfahren ein solcher Unterlassungsanspruch nach geltendem Recht nicht mehr besteht. § 8 TMG bezieht Betreiber von privaten oder kommerziellen WLAN-Hotspots ausdrücklich in ein Haftungsprivileg ein, sodass sie grundsätzlich für fremde Taten nicht mehr belangt werden können.
Da zum Zeitpunkt der Abmahnung allerdings die Grundsätze der Störerhaftung noch gegolten haben, muss der Betreiber des Netzes trotzdem die für die Abmahnung angefallenen Anwaltsgebühren übernehmen.
Das, was auf den ersten Blick so aussieht, als hätten die BGH Richter salomonisch entschieden und jedem etwas gegeben, nämlich dem Kläger Recht im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch und der klagenden Firma Koch Media GmbH aus Österreich, die im großen Stil Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing abmahnen und verfolgen lässt, jedenfalls den Ersatz der Anwaltsgebühren.
Auf den zweiten Blick ist die Entscheidung des BGHs aber nicht so WLAN-betreiberfreundlich, wie es zunächst den Anschein hat, denn die Richter haben festgestellt, dass der Betreiber eine Pflicht habe Sperrmaßnahmen zu ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Welche dies allerdings sein sollen, haben die Richter dabei weitgehend offen gelassen, sodass insoweit erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Die Bundesrichter haben vielmehr den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Dort haben sich nun die Richter mit Umfang und Grenzen der Sperrpflichten zu befassen. Die Richter stehen dabei vor dem Problem, dass solche Sperren sich nicht einfach mit ein paar Tricks umgehen lassen dürfen, aber auch die Anonymität des Nutzers gewahrt bleiben soll. Die Düsseldorfer Richter wird mit dieser Fragestellung ihre Freude haben.