Ist eine Kaufsache mangelhaft, dann sieht das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht vor, dass dem Verkäufer zunächst das Recht zur Nachbesserung zusteht, bevor der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Kaufsache derart mangelhaft ist, dass dem Käufer eine Nacherfüllung unzumutbar ist. Dies hat der BGH nunmehr in seinem Urteil vom 15.04.2015 (VIII ZR 80/14) bestätigt.
Die Richter hatten dabei über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Käufer ein Gebrauchtfahrzeug, das mit einer neuen TÜV Plakette versehen war bei einem Händler erworben hatte, und bei dem noch am Tag des Kaufs ein Motorschaden eingetreten war. Nachdem eine Untersuchung dann ergeben hatte, dass das Fahrzeug auch sonst mit erheblichen Mängeln behaftet war, die die Verkehrssicherheit gefährdet hätten, insbesondere die Bremsleitungen stark korrigiert worden, hat der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Während das Berufungsgericht noch die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegeben sah, reichten dem BGH die hierzu getroffenen Feststellungen nicht aus. Es kam nach Auffassung des BGH aber auch nicht maßgeblich darauf an, weil sich nach seiner Auffassung der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises jedenfalls aus dem hilfsweise erklärten Rücktritt ergab.
Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte.
Die Klägerin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.