Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist schnell gegründet. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht zwingend erforderlich. Ein Vertragsschluss kann bereits konkludent vorliegen, wenn ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird.
Die Auflösung der Gesellschaft ist allerdings nicht immer ganz so einfach wie deren Gründung. Dies insbesondere dann, wenn ein Gesellschafter gegen den anderen Gesellschafter Ausgleichsansprüche geltend machen möchte, weil er einen größeren Beitrag zur Gesellschaft geleistet hat.
Nach einem Urteil des BGH vom 13.10.2015 (II ZR 214/13) ist dabei zu differenzieren:
1. Besteht noch Gesellschaftsvermögen, ist vor der gerichtlichen Auseinandersetzung zunächst eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und anschließend im Namen der Gesellschaft gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter vorzugehen.
2. Liegt kein Gesellschaftsvermögen mehr vor, können die Gesellschafter im eigenen Namen gegen den jeweils anderen Gesellschafter vorgehen, ohne dass eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt worden ist.