Nachdem durch eine unglückliche Formulierung in einer Entscheidung des BGH vor einiger Zeit zunächst bei vielen Rechtsanwälten der Eindruck entstanden war, im Rahmen der außergerichtliche Tätigkeit könnte statt einer 1,3 Geschäftsgebühr regelmäßig eine 1,5 Geschäftsgebühr geltend gemacht werden, was gerade in Abmahnverfahren oft versucht wurde, hat der BGH zwischenzeitlich mehrfach klargestellt, dass in Fällen von durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Umfang lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr erstattungsfähig ist.
Wir erleben es in der täglichen Praxis allerdings immer wieder, dass bei Abmahnungen trotzdem die Erstattung einer 1,5 Geschäftsgebühr verlangt und zur Begründung dann meist angegeben wird, dass die erforderlichen „Spezialkenntnisse“ eine solche Gebührenerhöhung schon per se rechtfertigen würden. Auch, wenn dies von Gerichten nur vereinzelt beanstandungslos hingenommen wurde, hat nunmehr der BGH auch dieser Praxis nun endgültig einen Riegel vorgeschoben und in seinem Urteil vom 13.11.2013 (X ZR 171/12) entschieden, dass von dem Grundsatz, dass die Regelgebühr eine 1,3 Geschäftsgebühr und nicht eine 1,5 Geschäftsgebühr sei auch im Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht nicht abgewichen werden darf.
Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden, so die Richter. Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien.
Anmerkung:
Diese Argumentation lässt sich auch gut auf andere Bereiche des Wettbewerbsrechts bzw. Intellectual Property übertragen. Fast schon kurios ist, dass während hier der BGH einerseits klare Worte spricht andererseits teilweise selbst Rechtsanwälte, die von der öffentlichen Hand in derartigen Streitigkeiten mandatiert werden, gerne anstelle einer 1,3 Gebühr vom Gegner der Abmahnung eine 1,5 Geschäftsgebühr erstattet haben möchten.
So liegt uns aktuell eine Abmahnung der Münchner Kanzlei Dr. Roth & Kollegen vor, die Namens des Freistaats Bayern einen Verlag wegen dessen Gestaltung seines Umschlags einer Landkarte auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen haben und – für eben diese Abmahnung – eine 1,5 Geschäftsgebühr erstattet haben wollen. Nachdem der Freistaat Bayern als Träger öffentlicher Hand dem Grundsatz der sparsame Haushaltsführung unterliegt, ist bereits verwunderlich, dass offensichtlich die dort zuständigen Stellen zulasten der Allgemeinheit Anwaltsgebühren bezahlen, die nicht gerechtfertigt sind. Dies jedenfalls dann, wenn man zu Gunsten der Beteiligten unterstellt, dass diese Gebühren auch tatsächlich bezahlt werden und nicht nur in dem Bestreben zum Ansatz gebracht werden, den Rechtsverletzer noch zusätzlich (ungerechtfertigt) zu schädigen. Werden nämlich vom Gegner Abmahngebühren verlangt, die gegenüber dem Auftraggeber in Wahrheit gar nicht in Rechnung gestellt werden, dann kann dies strafrechtlich als Betrug greifbar sein.