Erklärt der lediglich mit der Erstellung einer Steuer- (oder Handels-)bilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2013 (IX ZR 204/12) der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung.
Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch soll sich nach der Differenzhypothese berechnen, auch soll wegen der sogenannten Selbstprüfungspflicht die Insolvenzschuldnerin bei verspäteter Insolvenzantragstellung grundsätzlich ein Mitverschulden gem. § 254 BGB treffen.
Im dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die Steuerberaterin, den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag als eine rein bilanzielle Überschuldung dargestellt. Der BGH sah darin die Erklärung der Steuerberaterin, es liege keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.
Bei Erstellung des Jahresabschlusses, insbesondere bei der Bilanzerstellung (Anhang zum Jahresabschluss), muss, um entscheiden zu können, ob Buchwerte – und nicht etwa Zerschlagungswerte – angesetzt werden können, die Fortführungsprognose bejaht werden (§ 252 Ab.1 Nr. 2 HGB – going concern Prinzip). Die Frage, ob Insolvenzgründe vorliegen, muss damit geprüft werden (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, HGB 35. Aufl. 2012, § 252 Rz. 7).
Der Pflichtenkreis des Steuerberaters umfasst danach dennoch nicht zwingend die eigene Prüfung des Nichtvorliegens von Insolvenzgründen. Ein Steuerberater könnte auch so verfahren, den Auftraggeber lediglich darauf hinzuweisen, dass ohne weitere Prüfung des Nichtvorliegens von Insolvenzgründen, der Jahresabschluss nicht erstellt werden kann.
Gibt ein Steuerberater jedoch – wie vorliegend – eine Stellungnahme zum Vorliegen von Insolvenzgründen ab, wird er sich an dieser festhalten lassen müssen.