In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet wurden, ist spätestens 12 Jahre nach Verfahrenseröffnung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18.07.2013 – IX ZB 11/113).
Nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des Art. 103 a EGInsO i.V.m. § 287 Abs. 2 InsO in der Fassung vom 05.10.1994 erlangt ein Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung frühestens nach Ablauf von sieben Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Für die Altfälle in denen das Insolvenzverfahren aktuell noch nicht beendet ist, hat der BGH nunmehr entschieden, dass nach 12 Jahren ab Verfahrenseröffnung Restschuldbefreiung erlangt werden kann, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen wurde.
Für Insolvenzverfahren, die nach dem 30.11.2001 eröffnet wurden, hatte der BGH bereits zuvor entschieden, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt und gemäß § 300 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif (vgl. bspw. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 247/08). Die aktuelle Entscheidung erfolgt somit in Fortsetzung dieser Rechtsprechung. Art 103 a EGInsO sei verfassungskonform auszulegen und Art. 3 GG müsse insoweit Berücksichtigung finden, so der BGH.