Im vom BGH mit Urteil vom 23.10.2014 (IX ZR 290/13) zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Bank für die spätere Insolvenzschuldnerin ein Geschäftskonto geführt und ihr eine Firmenkreditkarte zur Verfügung gestellt. Herausgeberin der Kreditkarte war aus lizenzrechtlichen Gründen nicht die Beklagte, sondern ein anderes Unternehmen, welches die Aufwendungsersatzansprüche aus den vom Karteninhaber autorisierten Kartenzahlungen an die Beklagte verkauft hatte. Nach den als Allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogenen Vertragsbedingungen für Firmenkreditkarten hatte die Beklagte die Aufwendungsersatzansprüche in einer Umsatzaufstellung zu saldieren und den Saldo dem Karteninhaber mindestens einmal monatlich mitzuteilen. Mit der Erteilung der Abrechnung wurde der Umsatzsaldo zur Zahlung fällig. Der Ausgleich des Saldos erfolgte durch Abbuchung vom Geschäftskonto der Schuldnerin, zu dessen Belastung diese die Beklagte ermächtigt hatte.
Im Dreimonatszeitraum vor Insolvenzantragstellung belastete die Beklagte das kreditorisch geführte Geschäftskonto der Schuldnerin mit der monatlichen Kreditkartenabrechnung. Der Insolvenzverwalter hielt diese Verrechnung des Guthabens der Schuldnerin mit der Forderung aus der Kreditkartenabrechnung als unzulässig nach § 96 Abs.1 Nr. 3, § 130,131 InsO und forderte die Beklagte zur Auskehr des ungekürzten Guthabens auf.
Die Klage des Insolvenzverwalters richtete sich nach Auffassung des BGH gegen den falschen Beklagten, auch sei die Aufrechnung zulässig.
Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegen den Leistungsmittler, der als solcher kein Gläubiger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt.
Eine solche mittelbare Zuwendung liegt regelmäßig vor, wenn der Schuldner ein Bankguthaben durch Überweisung, Lastschrifteinzug oder durch Scheckzahlung auf einen Leistungsempfänger überträgt. Die als bloße Zahlstelle des Schuldners eingeschaltete Bank ist in diesen Fällen nicht der Deckungsanfechtung ausgesetzt, weil sie bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht als Insolvenzgläubigerin, sondern als Schuldnerin des Insolvenzschuldners handelt. Für den Zahlungsverkehr mittels einer Kreditkarte gilt nichts anderes, wenn der Einsatz der Kreditkarte – wie hier – nur die Funktion des Bargeldersatzes hat und es zu keiner Kreditgewährung kommt.
Die von der beklagten Bank vorgenommene Aufrechnung war nach Auffassung des BGH zudem nicht unzulässig, denn die Beklagte hat die Aufrechnungsmöglichkeit nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt. Die Möglichkeit zur Aufrechnung gegen den Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens ergab sich für die Beklagte infolge der Karteneinsätze der Schuldnerin. Die daraus resultierenden Aufwendungsersatzansprüche beruhen auf einem vertragsgemäßen, kongruenten Verhalten der Beklagten.