Insolvenzverwalter stehen oft vor dem Dilemma, dass sich in der Insolvenzmasse zwar Forderungen befinden, diese aber nicht durchgesetzt werden können, weil nicht genügend Geld vorhanden ist, um den Rechtsstreit zu finanzieren. In derartigen Fällen sind sie darauf angewiesen, dass entweder die Gläubiger das Geld für den Prozess vorschießen oder aber Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Letzteres ist von den Instanzgerichten mit dem Hinweis darauf, dass Massearmut besteht immer wieder abgelehnt worden. Zu Unrecht, wie nun der BGH mit Beschluss vom 22.11.2012 (IX ZB 62/12) in einer Grundsatzentscheidung festgestellt hat.
Die Klage eines Insolvenzverwalters sei nicht schon dann mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wenn er zwar zunächst Masseunzulänglichkeit angezeigt habe, diese aber im Falle der Beitreibung des Klagebetrages abgewendet wird. Es kommt also entscheidend darauf an, ob das Gericht der Klage hinreichende Erfolgsaussichten beimisst.
Fazit:
Der BGH hat hier einmal mehr die Rechtsprechung der Instanzgerichte korrigiert, die in der Vergangenheit, oft zu Unrecht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt haben.